Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebssport. Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport. Fußball

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Punkte- und Pokalspielen einer Betriebssportgemeinschaft "Fußball" ist nach Zielsetzung und Organisation der Wettkampfcharakter vorwiegend. Er überschreitet den vom Ausgleichszweck gezogenen Rahmen des Betriebssports. Erleidet ein Angehöriger der Betriebssportgemeinschaft bei einem Punktespiel einen Unfall, steht er mithin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Orientierungssatz

Wenn auch der versicherte "Betriebssport" nicht auf reinen Ausgleichssport im Sinne von Lockerungsübungen und dergleichen begrenzt ist, weil solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bieten, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen, so ist es doch mit dem Ausgleichszweck unvereinbar, wenn sportliche Übungen oder Spiele vorwiegend deshalb betrieben werden, um besondere Wettkampf- oder gar Spitzenleistungen zu erzielen. Denn damit ist erfahrungsgemäß ein erhöhtes Verletzungsrisiko verbunden, was dem betrieblichen Interesse an der Erhaltung bzw Förderung der körperlichen und geistigen Leistungs- und Einsatzfähigkeit der Betriebsangehörigen zuwiderläuft.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1975 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger, als er einen Unfall bei einem Fußballspiel erlitt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Der 1943 geborene Kläger war Betriebsangehöriger der Firma Bauer und Schauerte. Er gehörte der Betriebssportabteilung "Fußball" dieser Firma an. Diese Abteilung beteiligte sich mit einer Mannschaft an Punktespielen, die von der Interessengemeinschaft Betriebssport N Betriebe organisiert und durchgeführt wurden. Diese während der Sommersaison veranstalteten insgesamt 14 Spiele wurden in zwei Gruppen ausgetragen. Die beiden Gruppensieger spielten abschließend um einen Pokal. Bei einem dieser Punktespiele am 15. Juni 1970 erlitt der Kläger eine Kniegelenksverletzung rechts, wodurch er einen erwerbsmindernden Dauerschaden davongetragen haben will.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen ab (Bescheid vom 7. März 1972), weil die sportliche Veranstaltung, bei der der Kläger verletzt worden sei, nicht dem Ausgleich für die betriebliche Arbeit gedient, es sich vielmehr um einen unversicherten sportlichen Wettkampf gehandelt habe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. Dezember 1973). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 9. April 1975). Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen sei nach § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert, wenn sie dem Ausgleich für die Belastung durch die Betriebstätigkeit diene und mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinde. Sie müsse im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein; Zeit und Dauer der Übungen müßten im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden und in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit stehen. Die Beteiligung von Firmensportvereinen am allgemeinen Wettkampfverkehr diene nicht dem betrieblichen Ausgleichssport und sei deshalb unversichert. In diesem Rahmen ausgetragene Fußballspiele seien trotz ihres Wettkampfcharakters nicht schlechthin unversichert. Wesentlich sei, ob der Wettkampfcharakter vordergründig und bestimmendes Moment für die sportliche Betätigung sei. Im Falle des Klägers sei es nach diesen Grundsätzen jedoch nicht gerechtfertigt, das Fußballspiel, bei dem der Kläger verletzt worden sei, als betrieblichen Ausgleichssport zu charakterisieren. Entscheidend sei, ob im konkreten Einzelfall die sportliche Betätigung als eine mit der versicherten Betriebstätigkeit des Verletzten im inneren Zusammenhang stehende Ausübung eines Ausgleichssportes zu werten sei oder ob der Wettkampfcharakter der sportlichen Betätigung so bestimmend sei, daß deswegen der innere Zusammenhang zum Betrieb und der Betriebstätigkeit nicht bestehe oder ganz wesentlich in den Hintergrund trete. Die Fußballpunktspiele, an denen der Kläger teilgenommen habe, seien in rechtlich wesentlichem Umfang vom Wettkampfcharakter geprägt gewesen. Das folge schon daraus, daß nicht alle am Fußballsport interessierten Beschäftigten der Firma das Fußballspielen als Ausgleichssport im Rahmen einer überbetrieblichen Punktspielrunde hätten betreiben können; vielmehr sei die an diesen Spielen teilnehmende Mannschaft unabhängig von der Zahl der Interessenten vom Fußballobmann und vom Spielführer nach Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit und Spielstärke ausgewählt worden. Selbst wenn der Interessentenkreis nur so klein gewesen sei, daß unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen tatsächlich alle Interessierten - zumindest in Abständen - an den Punktspielen hätten teilnehmen können, fehle es doch an der erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung, und es sei entscheidend darauf abzustellen, daß nicht jedem Firmenmitglied, das an der Ausübung des Fußballspielens zum Zwecke eines Ausgleichs für die belastende Betriebsarbeit interessiert gewesen sei, auch Gelegenheit hätte gegeben werden können, diesem Interesse unabhängig vom Leistungsvermögen und vom fußballspielerischen Können nur aus Freude an der sportlichen Betätigung nachzugehen. Die sportliche Leistung des Interessenten sei vielmehr der ausschlaggebende Maßstab für die Aufstellung in der Mannschaft und damit für die Teilnahme an Punktespielen gewesen. Allein dieses Auswahlverfahren mache deutlich, daß durch eine auf Können und Kampf beruhende sportliche Leistung ein Erfolg im Wettkampf mit anderen Betriebssportgemeinschaften angestrebt worden sei. Der Spielbetrieb sei kein Anreiz für eine allgemeine sportliche Betätigung, sondern auf Sieg und Erfolg ausgerichtet gewesen und widerspreche damit dem Sinn und Zweck eines betrieblichen Ausgleichssportes. Wettkampfsport, der allein wegen des kämpferischen Einsatzes von vornherein mit einem erhöhten Verletzungsrisiko belastet sei, sei vordergründig das Ziel des körperlichen Einsatzes gewesen. Unbeachtlich sei es daneben, daß die Betriebssportgemeinschaft neben den Punktespielen auch noch Freundschaftsspiele ausgetragen habe und daß zuweilen auch vor und nach einem Punktespiel ein Training, an dem sich auch nicht in der Mannschaft eingesetzte Spieler beteiligen konnten, stattgefunden habe. Diese Freundschaftsspiele seien bei verständiger Würdigung der Zeugenaussagen ohnehin gegenüber den Punktespielen sehr in den Hintergrund getreten. Abgesehen davon, habe der Kläger sich nicht bei einem solchen Trainings- oder Freundschaftsspiel verletzt, sondern bei einem Punktespiel.

Mit der zugelassenen Revision greift der Kläger die Rechtsauffassung des LSG an. In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1972 (2 RU 95/70) habe das Bundessozialgericht (BSG) in einem gleichgelagerten Fall (Handballspiel) den Unfallversicherungsschutz bejaht. Auch dort habe es sich um eine Punktspielrunde gehandelt. Wie dort, hätten auch die Punktespiele, an denen der Kläger teilgenommen habe, dem allgemeinen Ausgleichszweck gedient. Bei derartigen Spielen würden immer die fähigen Teilnehmer ausgewählt. Niemand könne erwarten, daß Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft ausgewählt würden, die vom Fußballsport nichts verstünden. Die hier vom Spielführer angewandte Auswahlmethode müsse vielmehr zwangsläufig in Kauf genommen werden. Dadurch werde dem Charakter des Betriebssportes als entspannende Ausgleichsbetätigung kein Abbruch getan, weil eine Betriebssportgemeinschaft immer aus mehreren, von der Sportart her unterschiedlichen Gruppen bestehe. Im übrigen seien in der Betriebssportgemeinschaft, der der Kläger angehört habe, durchaus nicht nur Pokalspiele ausgetragen worden, sondern innerhalb derselben Saison ebenso auch Freundschaftsspiele, normale Übungs- und Freizeitspiele, an denen nicht nur die Pokalmannschaft habe teilnehmen können, sondern praktisch jeder Fußballinteressent. Allen Angehörigen der Betriebssportgemeinschaft hätten weitere Möglichkeiten der Sportausübung zu Ausgleichszwecken zur Verfügung gestanden, die auch mit der erforderlichen Regelmäßigkeit tatsächlich genutzt worden seien. Bei den Punktespielen habe der Wettkampfzweck keineswegs im Vordergrund gestanden, die Betriebssportgemeinschaft habe vielmehr mit gewisser Regelmäßigkeit, nämlich ein- bis zweimal wöchentlich, Fußballspiele ausgetragen. Das Auswahlverfahren führe zu keiner anderen Beurteilung, zumal es erfahrungsgemäß bei Punktespielen allgemein üblich sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. April 1975 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1973 sowie des Bescheides der Beklagten vom 7. März 1972 die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 15. Juni 1970 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlich zustehende Unfallrente und Heilbehandlung ab 15. Juni 1970 zu gewähren,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Im vorliegenden Fall seien ganz besondere Umstände festgestellt worden, so daß nur eine scheinbare Abweichung von der früheren Rechtsprechung des BSG vorliege. Der Kläger sei nicht bei einem Freundschaftsspiel oder bei irgendeinem Fußballtraining verletzt worden, sondern bei einem Punktespiel. Für die Teilnahme an solchen Spielen sei ein besonderes Auswahlsystem maßgebend gewesen, so daß nicht jeder interessierte Betriebsangehörige an diesen Spielen habe teilnehmen können. Maßgebend für die Teilnahme sei die fußballsportliche Leistung gewesen. Hieraus habe das LSG zutreffend gefolgert, daß durch eine auf Können und Kampf beruhende sportliche Leistung ein Erfolg im Wettkampf angestrebt worden sei. Ziel der Punktespiele sei der auf Sieg und Erfolg ausgerichtete Wettkampf gewesen, der dem Sinn und Zweck eines betrieblichen Ausgleichssports zuwiderlaufe.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Klägers konnte nicht zum Erfolg führen.

Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger am 15. Juni 1970, als er sich bei einem Fußballspiel eine Kniegelenksverletzung zuzog, keinen Arbeitsunfall erlitten hat, weil dieses Spiel nicht im Sinne der von dem 2. Senat des BSG entwickelten Rechtsprechung im Rahmen des unfallversicherungsrechtlich geschützten Betriebssports stattgefunden hat.

In der Entscheidung dieses Senats vom 28. November 1961 (BSG 16, 1 ff) ist dargelegt, daß ein den Unfallversicherungsschutz begründender innerer Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung im Unternehmen dann besteht, wenn der Betriebssport geeignet ist, die durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen, er mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet sowie durch den im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis und die unternehmensbezogene Organisation sowie durch Zeit und Dauer der Übungen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht (BSG 16 ff 5, 6). Der Begriff des "Betriebssports" in diesem Sinne ist jedoch nicht auf reinen Ausgleichssport im Sinne von Lockerungsübungen und dergleichen eingeengt worden, weil eine derartige Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht dem Umstand gerecht wird, daß insbesondere bei männlichen Betriebsangehörigen solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bieten, sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen. Deshalb ist anerkannt worden, daß ua auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (BSG 16, 1, 5; SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BB 1967, 718; Breithaupt 1969, 566; BG 1969, 276; Urteile vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 116/70 - und vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71; ebenso Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl., Stand: 15. November 1975, II, S. 482 v; Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Oktober 1975, § 548 RVO Anm. 44). Der 2. Senat des BSG hat jedoch schon in BSG 16, 1 ff betont und neuerdings wieder mit Urteil vom 22. Januar 1976 = 2 RU 83/75, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, ausgesprochen, daß es der für den Betriebssport vorauszusetzenden Zielsetzung nicht entspricht, wenn Sportarten mit Wettkampfcharakter ausgeübt werden (so auch Brackmann aaO und Lauterbach aaO), soweit dieser Charakter im Vordergrund steht, etwa in der Form, daß die Sportausübung der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen dient, weshalb die Wettkampfbetätigung von Firmensportvereinen kein Betriebssport in diesem Sinne ist. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten. Denn es ist mit dem Ausgleichszweck im obengenannten Sinne, wodurch allein ein innerer Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit zu rechtfertigen ist, unvereinbar, wenn sportliche Übungen oder Spiele zu dem vorwiegenden Zweck betrieben werden, besondere Wettkampf- oder gar Spitzenleistungen zu erzielen, zumal damit erfahrungsgemäß ein erhöhtes Verletzungsrisiko verbunden ist, was dem betrieblichen Interesse an der Erhaltung bzw. Förderung der körperlichen und geistigen Leistungs- und Einsatzfähigkeit der Betriebsangehörigen im Unternehmen zuwiderläuft. Wie der 2. Senat in der genannten Entscheidung vom 22. Januar 1976 im einzelnen dargelegt hat, ist er auch mit seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 (SozR Nr. 37 zu § 548 RVO) von dieser Rechtsauffassung nicht abgewichen, weil nach den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund der (Handball-)Punktespiele gestanden hatte. Derartige Feststellungen hat das LSG jedoch im vorliegenden Fall nicht getroffen, so daß sich die Revision nicht auf diese Entscheidung des 2. Senats berufen kann. Ähnlich wie in dem der Entscheidung vom 22. Januar 1976 (aaO) zugrunde liegenden Fall hatte sich nach den nicht angegriffenen und daher für das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) die Fußballabteilung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers mit einer Mannschaft an Punktespielen beteiligt, die von der "Interessengemeinschaft Betriebssport N. Betriebe" organisiert und durchgeführt wurden. Die Punktespiele, und zwar 14 während der auf die Sommermonate beschränkten Spielsaison, wurden in zwei Gruppen ausgetragen; die beiden Gruppensieger spielten abschließend um einen Pokal. Zutreffend hat das LSG daher ebenso wie der 2. Senat in dem genannten Urteil angenommen, daß bei diesen Punkte- und Pokalspielen nach Zielsetzung und Organisation der Spiele der Wettkampfcharakter den vom Ausgleichszweck gezogenen Rahmen des Betriebssportes überschreitet. Auch hier diente die Einteilung in zwei Gruppen nicht der regelmäßigen und ordnungsgemäßen Durchführung des Betriebssportes und schuf nicht lediglich die organisatorischen Voraussetzungen für das Spielen in einer Betriebssportgemeinschaft, sondern war Voraussetzung für den Wettkampfverkehr unter mehreren Betriebssportgemeinschaften. Letztlich war es das Ziel jeder der teilnehmenden Mannschaften, den Pokal zu erringen, was zunächst von den Ergebnissen der Gruppenspiele und schließlich von dem abschließenden Spiel der beiden Gruppensieger abhing. Nach welchem System dabei die Gruppensieger ermittelt wurden, ist letztlich ohne Bedeutung. Jedenfalls war der Austragungsmodus dem beim wettkampfmäßig betriebenen Fußballsport weitgehend ähnlich. Ob ein mehr oder weniger regelmäßiges Training stattfand, an dem auch andere Betriebsangehörige teilnahmen, die letztlich nicht in der Punktspiel-Mannschaft aufgestellt wurden, ist schon deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil der Kläger sich nicht bei einem Trainingsspiel und auch nicht bei einem Freundschafts-, Übungs- oder Freizeitspiel, sondern bei einem Punktespiel verletzt hat. Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, wieviele Betriebsangehörige tatsächlich der Fußballabteilung der Betriebssportgemeinschaft angehört haben und wieviele dieser Angehörigen an den Punktespielen teilnahmen. Denn es geht hier nicht darum, ob und inwieweit die Betriebssportgemeinschaft bei ihren sonstigen Veranstaltungen unter Unfallversicherungsschutz steht, sondern nur darum, ob das Punktespiel, bei dem der Kläger am 15. Juni 1970 verletzt worden ist, noch dem versicherten Betriebssport zuzurechnen ist. Dies war zu verneinen. Auch die Revision bestreitet nicht, daß für die Aufstellung der Mannschaft eine Auswahl getroffen wurde und selbstverständlich nur die leistungsstärksten Spieler aufgestellt wurden. Das ergab sich zwar aus der Natur der Sache, kennzeichnet aber gerade den Charakter der Punktespiele als Wettkampf mit dem Zweck, ein möglichst gutes Ergebnis in jedem Spiel zu erzielen, und gerade nicht, allen am Fußballspielen interessierten Betriebsangehörigen die Möglichkeit zu bieten, "Ausgleichssport" zu betreiben. Unter den hier von dem LSG festgestellten tatsächlichen Umständen war somit das Punktespiel am 15. Juni 1970, bei dem sich der Kläger verletzte, keine für die Mannschaftsangehörigen unfallversicherungsrechtlich geschützte "Betriebssportveranstaltung".

Das LSG hat daher zutreffend die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen, so daß auch die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden mußte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650650

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