Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 23.05.1991)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 23. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Beitragsnachentrichtung in der Rentenversicherung berechtigt ist.

Der in Israel lebende Ehemann der Klägerin beantragte durch seinen Bevollmächtigten am 9. Juni 1983 bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DV/DISVA – BGBl 1980 II 575) sowie die Anerkennung von Ausfallzeiten nach § 36 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). In dem Antragsschreiben hieß es weiter: Für die Nachentrichtung werde die Bereiterklärung abgegeben. Eine Konkretisierung sei jedoch erst möglich, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe. Hilfsweise werde vorgetragen, daß sämtliche belegungsfähigen Zeiträume mit Mindestbeiträgen belegt werden sollten. Es werde betont, daß für den Antragsteller keine Fremdbeitragszeiten anzuerkennen seien. Eine Rente wäre allein aus nachentrichteten Beiträgen und Ausfallzeiten zu berechnen. Um Übersendung der notwendigen Vordrucke werde gebeten. – Im Dezember 1983 beantragte der Bevollmächtigte ferner eine Rente, bat jedoch darum, die entsprechenden Antragsvordrucke erst nach Durchführung des Nachentrichtungsverfahrens zu überreichen.

Die Beklagte übersandte einen Antragsvordruck zur Beitragsnachentrichtung nach Art 12 DV/DISVA. Gleichzeitig setzte sie eine als Ausschlußfrist bezeichnete Sechsmonatsfrist zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung (ausgefüllter Antragsvordruck, Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit). Den Empfang der Sendung (Einschreiben gegen Rückschein) bestätigte ein Bevollmächtigter in Israel am 22. April 1984. Eine Antwort ging jedoch bei der Beklagten nicht ein. Sie lehnte daher mit Bescheid vom 3. Mai 1985 den Antrag auf Nachentrichtung ab, weil der ausgefüllte Antragsvordruck und der Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit nicht eingegangen waren. Der Bevollmächtigte erhob Widerspruch und kündigte an, eine Begründung nachzureichen. Das Widerspruchsverfahren ruhte anschließend, bis das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3) ergangen war.

Im Juli 1988 teilte die Klägerin mit, daß ihr Ehemann am 7. Mai 1987 verstorben war. Gleichzeitig übersandte sie ausgefüllte Antragsvordrucke zur Beitragsnachentrichtung und für eine Hinterbliebenenrente. Die Beklagte wies nunmehr den Widerspruch gegen den die Nachentrichtung ablehnenden Bescheid vom 3. Mai 1985 mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1989 zurück. Die Klägerin sei nicht berechtigt, den Nachentrichtungsantrag weiterzuverfolgen, weil bis zum Tode ihres Ehemannes ein ausreichender Konkretisierungsgrad gefehlt habe.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 1990 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 23. Mai 1991 zurückgewiesen.

Gegen das Urteil des LSG richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des Art 12 DV/DISVA iVm Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) sowie des § 141 Abs 2 und des § 142 Abs 2 AVG.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG vom 23. Mai 1991 und das Urteil des SG vom 19. Juli 1990 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Mai 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1989 zu verurteilen, die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 DV/DISVA für ihren Ehemann zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß sie nicht berechtigt ist, Beiträge nachzuentrichten. Dieses kam für sie nur in Betracht, wenn sie das von ihrem Ehemann eingeleitete Nachentrichtungsverfahren nach seinem Tode weiterführen durfte. Ob sie dazu berechtigt war, kann sie als potentielle Empfängerin einer Hinterbliebenenrente gerichtlich klären lassen (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29; BSGE 51, 230, 231/232 = SozR 2200 § 1419 Nr 9). Dabei ergibt sich aber, daß die Klägerin das Recht zur Nachentrichtung nicht mehr wirksam ausüben konnte und die Beklagte den Antrag daher mit Recht abgelehnt hat. Allerdings war der noch zu Lebzeiten des Ehemannes erteilte Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1985 entsprechend dem Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3) rechtswidrig, soweit der Antragsteller darin von der Nachentrichtung ausgeschlossen worden war. In der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 1989 war die Entscheidung der Beklagten jedoch rechtmäßig, weil nach dem Tode des Ehemannes am 7. Mai 1987 Beiträge nicht mehr entrichtet werden durften. Dieses war damals in § 141 Abs 1 AVG (§ 1419 Abs 1 RVO) bestimmt und galt nach Abs 2 dieser Vorschrift nur dann ausnahmsweise nicht, wenn sich der Betreffende vorher zur Entrichtung von Beiträgen bereit erklärt hatte und die Beiträge in einer angemessenen Frist geleistet wurden. Die am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Regelungen des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) zur Zahlung (§§ 197 ff SGB VI) und zur Nachzahlung (vgl § 209 SGB VI) sind hier noch nicht anzuwenden (vgl § 300 Abs 2 SGB VI).

Die Einschränkung einer Beitragsentrichtung für bereits eingetretene Versicherungsfälle (hier den Tod) galt auch im Verfahren der Beitragsnachentrichtung nach Art 12 DV/DISVA. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift stand lediglich der Eintritt eines Versicherungsfalls in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 1972 (Tag vor dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1972) und dem Inkrafttreten der DV/DISVA (12. Juni 1980, vgl BGBl 1980 II 851) der Nachentrichtung nicht entgegen. Demnach war der spätere Eintritt eines Versicherungsfalls grundsätzlich nachentrichtungsschädlich. Des näheren richtete sich dieses nach den für die Beitragsentrichtung allgemein geltenden Vorschriften (§ 141 Abs 1, 2 AVG; § 1419 Abs 1, 2 RVO), die nach dem Urteil vom 13. September 1979 (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29) auch bei einer Nachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2, 3 AnVNG (Art 2 § 51a Abs 2, 3 ArVNG) anzuwenden waren. Das gleiche galt für die Nachentrichtung nach Art 12 DV/DISVA, dessen Sätze 1 und 7 die genannten deutschen übergangsrechtlichen Vorschriften (dh Art 2 § 49a Abs 2, 3 AnVNG und Art 2 § 51a Abs 2, 3 ArVNG) in Bezug nahmen. Das Urteil vom 13. September 1979 betraf allerdings einen Fall, in dem der Nachentrichtungsberechtigte erst während des Laufs der Zahlungsfrist gestorben war, also nachdem er sein Nachentrichtungsbegehren konkretisiert und der Versicherungsträger ihn zur Nachentrichtung zugelassen hatte. Hieraus kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden, die Begrenzung der Beitragsentrichtung durch den Tod habe in Nachentrichtungsverfahren erst bei Eintritt des Versicherungsfalls während der Zahlungsfrist Bedeutung gehabt und bei früherem Eintritt des Versicherungsfalls hätten Nachentrichtungsverfahren später ohne Einschränkung fortgesetzt werden können. Einer solchen Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen, weil das Gesetz für jede Beitragsentrichtung nach dem Tod eine vorherige Bereiterklärung und damit einen gewissen Konkretisierungsgrad verlangt, wenn die Entrichtung von Beiträgen ausnahmsweise noch zulässig sein soll. Im Nachentrichtungsverfahren ist ein solcher Bestimmtheitsgrad vor der Konkretisierung idR nicht erreicht. Wegen der Besonderheiten von Nachentrichtungsverfahren kam allenfalls in Betracht, an die Annahme einer Bereiterklärung vor der Konkretisierung weniger strenge Anforderungen zu stellen. Auf eine Bereiterklärung ganz zu verzichten, war demgegenüber mit § 141 Abs 2 AVG (§ 1419 Abs 2 RVO) unvereinbar.

Eine Konkretisierung des Nachentrichtungsbegehrens hinsichtlich der Zeit (zu belegende Monate) und der Höhe der Beiträge, die für eine Bereiterklärung nach § 141 Abs 2 AVG (§ 1419 Abs 2 RVO) jedenfalls ausgereicht hätte (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29; SozR 2200 § 1419 Nr 7; BSGE 51, 230 = SozR 2200 § 1419 Nr 9; SozR 2200 § 1419 Nr 10), war durch den Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tod nicht vorgenommen worden. Der im Juni 1983 gestellte Nachentrichtungsantrag reichte dazu nicht aus. Er enthielt zwar dem Wortlaut nach eine Bereiterklärung, wies inhaltlich aber den erforderlichen Bestimmtheitsgrad nicht auf. Eine Konkretisierung wurde ausdrücklich erst dann als möglich bezeichnet, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe, was bis zum Tode des Ehemannes nicht der Fall war. Damit war zur Zeit seines Todes offen, in welchem Umfang er nach Klärung von Ausbildungszeiten von dem Nachentrichtungsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dieses ergab sich aus dem Antrag auch nicht insofern, als hilfsweise sämtliche belegungsfähigen Zeiträume mit Mindestbeiträgen belegt werden sollten. Denn die Bedingung für das Wirksamwerden dieser „Hilfskonkretisierung”, daß der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe und dann eine mögliche anderweitige Konkretisierung nicht vorgenommen wurde, war bis zum Tode des Ehemannes nicht eingetreten.

In seinem Urteil vom 25. August 1982 (12 RK 49/80) hat der Senat allerdings bereits erwogen, unter bestimmten Voraussetzungen schon vor der Konkretisierung eine Bereiterklärung anzunehmen. Dadurch konnte den Besonderheiten von Beitragsnachentrichtungen Rechnung getragen werden, die häufig ohne Konkretisierung beantragt werden und bei denen die Konkretisierung erst im Laufe eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens erfolgt (dazu BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nrn 76 und 77). Wenn aus diesem Grunde die Annahme einer Bereiterklärung vor der Konkretisierung für zulässig gehalten wurde, so mußte jedoch – ebenfalls im Anschluß an das Urteil vom 25. August 1982 – wenigstens verlangt werden, daß der Antragsteller bis zu seinem Tode sorgfältig und fristgerecht an dem Verfahren mitgewirkt hatte. Ob es hierzu erforderlich war, daß er das Verfahren von sich aus förderte, kann dahinstehen. Jedenfalls mußte er sich in dem Umfang an der Fortführung des Nachentrichtungsverfahrens beteiligen, wie ihn der Versicherungsträger in angemessener Weise dazu aufgefordert hatte.

Hieran hat es der Ehemann der Klägerin fehlen lassen. Er hat den Vordruck, den er in seinem Antrag auf Nachentrichtung selbst erbeten und den er am 22. April 1984 erhalten hatte, weder innerhalb der ihm dafür eingeräumten Sechsmonatsfrist (also bis zum 22. Oktober 1984) noch bis zu seinem Tode zurückgesandt. Damit hatte die Beklagte keine Angaben zu den geltend gemachten Ausbildungszeiten, deren Eintragung in dem übersandten Antragsformular vorgesehen war und von deren vorheriger Klärung der Ehemann die Konkretisierung in seinem Nachentrichtungsantrag ausdrücklich abhängig gemacht hatte.

Die Regelung in § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) führte nicht zu einem anderen Ergebnis, weil sie weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden war. Nach dieser Vorschrift wurden Zeiträume, in denen ein Rentenverfahren oder ein Vorverfahren über eine Beitragsstreitigkeit schwebte, in die Nachentrichtungsfristen des § 140 AVG (§ 1418 RVO) nicht eingerechnet. Dabei regelte § 140 AVG (§ 1418 RVO), innerhalb welcher Fristen eine wirksame Beitragsentrichtung überhaupt zulässig war. Hier geht es demgegenüber um die in § 141 Abs 1, 2 AVG (§ 1419 Abs 1, 2 RVO) geregelte andere Frage, unter welchen Voraussetzungen Beiträge nach Eintritt eines Versicherungsfalls noch entrichtet werden durften. Diese Regelung ist nicht mit einer Fristenhemmungsbestimmung wie in § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) versehen. Deswegen ist jedoch im Hinblick auf den unterschiedlichen Regelungsinhalt des § 140 AVG (§ 1418 RVO) iVm § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) einerseits und des § 141 Abs 1, 2 AVG (§ 1419 Abs 1, 2 RVO) andererseits eine Lückenhaftigkeit der letztgenannten Vorschrift nicht erkennbar. Schon deshalb scheidet eine Übertragung der Fristenhemmungsregelung (§ 142 Abs 2 AVG; § 1420 Abs 2 RVO) auf die hier anzuwendenden Vorschriften über die Wirkungen von Versicherungsfällen (§ 141 Abs 1, 2 AVG; § 1419 Abs 1, 2 RVO) aus.

Eine entsprechende Anwendung kommt hier außerdem aus anderen Gründen nicht in Betracht. Der Ehemann der Klägerin hatte in seinem Rentenantrag von Dezember 1983 darum gebeten, die entsprechenden Antragsvordrucke erst nach Durchführung des Nachentrichtungsverfahrens zu übersenden. Danach war ihm klar, daß ohne eine Nachentrichung mangels einer in der deutschen Rentenversicherung vorhandenen Beitragszeit ein Rentenanspruch nicht entstehen konnte. Unter diesen Umständen wird das Erfordernis, daß beim Tode jedenfalls eine Bereiterklärung abgegeben worden sein muß, wenn nach Zahlung der Beiträge ein Rentenanspruch erworben werden soll, durch einen vorgezogenen Rentenantrag nicht ersetzt. Auch das Widerspruchsverfahren, das gegen den Ablehnungsbescheid anhängig geworden war, hätte hier als Vorverfahren in einer Beitragsstreitigkeit selbst bei einer entsprechenden Anwendung des § 142 Abs 2 AVG (§ 1420 Abs 2 RVO) nicht dazu führen können, eine ausreichende Mitwirkung des Ehemannes am Nachentrichtungsverfahren anzunehmen. Als der Bescheid erging, hatte der Ehemann, wie dargelegt, seine Mitwirkungspflichten verletzt und damit eine Bereiterklärung versäumt. Auch wenn man in diesem Stadium eine Hemmung annimmt, liegt eine Bereiterklärung iS des § 141 Abs 2 AVG (§ 1419 Abs 2 RVO) nicht vor. Von der Möglichkeit, den Zustand mangelnder Mitwirkung noch zu beheben, hat er bis zu seinem Tode keinen Gebrauch gemacht.

Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, eine Bereiterklärung müsse angenommen werden, weil die Beklagte den Ehemann mit dem Ablehnungsbescheid von der Nachentrichtung ausgeschlossen habe und derartige Bescheide rechtswidrig gewesen seien (vgl zu solchen Bescheiden der Beklagten das Urteil vom 22. Oktober 1987, BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3; jedoch zur Verfahrensweise eines anderen Versicherungsträgers Urteil vom 15. August 1991, BSGE 69, 198 = SozR 3-5750 Art 2 § 51a Nr 4). Ob die Beklagte den Nachentrichtungsantrag ablehnen und den Ehemann von der Nachentrichtung ausschließen durfte, ist hier nicht entscheidend. Vielmehr kommt es im vorliegenden Verfahren allein darauf an, daß der Ehemann seinerseits nicht das ihm Zumutbare getan hat, um die Annahme einer Bereiterklärung zu rechtfertigen. Er hat sogar durch seine Säumnis dazu beigetragen, daß die Beklagte den Bescheid erlassen hat; nicht hat ihn umgekehrt die Beklagte an der Förderung des Nachentrichtungsverfahrens gehindert, auch während des Ruhens des Widerspruchsverfahrens nicht. Im übrigen hat der Ehemann durch den Widerspruch zu erkennen gegeben, daß er den Ablehnungsbescheid nicht hinnehmen wollte. Wenn dann anschließend das Widerspruchsverfahren ruhte und der Ehemann verstorben ist, ohne daß es bis zu seinem Tode zu einer Förderung des Nachentrichtungsverfahrens gekommen ist, so geht das zu seinen und seiner Hinterbliebenen Lasten. Darauf, daß während des Ruhens eine Förderung des Nachentrichtungsverfahrens möglich und erforderlich gewesen wäre, brauchte die Beklagte von sich aus nicht hinzuweisen. Daher läßt sich hier auch mit einem Fehlverhalten der Beklagten der Herstellungsanspruch nicht begründen.

Die Revision der Klägerin erwies sich demnach als unbegründet und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 275

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