Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 09.09.1998; Aktenzeichen L 4 SB 22/98 ZVW)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. September 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Senat hat die beigezogenen Verfahrensakten der Instanzgerichte geprüft und ist danach und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫).

Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Von diesen Zulassungsgründen liegt hier keiner vor.

Der Präsident des Sächsischen LSG H. … hat zwar sowohl an dem – die Berufung des Klägers zurückweisenden – Beschluß vom 9. Oktober 1995 mitgewirkt, als auch – nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das BSG und Zurückverweisung der Sache an das LSG – an dem jetzt angegriffenen Berufungsurteil vom 9. September 1998. Darin liegt – anders als vom Kläger angenommen – aber kein Verstoß gegen § 60 Abs 2 SGG. Das hier vorausgegangene Verwaltungsverfahren war mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. April 1994 beendet. Daran hat der Richter H. … nicht mitgewirkt. Für den Ausschluß nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 ZPO wäre eine Mitwirkung in der Vorinstanz erforderlich, nicht in der – hier durch das Revisionsurteil wiedereröffneten – Berufungsinstanz (vgl BSG SozR § 41 ZPO Nr 1).

Soweit der Kläger eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, kann der Verfahrensmangel darauf nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3, 2. Halbsatz SGG). Für die vom Kläger behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 128 Abs 2 SGG) ist nichts ersichtlich.

Soweit der Kläger sich gegen die Kostenentscheidung des LSG wendet, greift er den Inhalt dieser Entscheidung an. Daraus ergibt sich kein Zulassungsgrund.

Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe am 9. Oktober 1995 verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden, handelt es sich nicht um einen Mangel des Berufungsverfahrens, welches dem jetzt angegriffenen Urteil vom 9. September 1998 vorausgegangen ist.

Das LSG ist bei dieser Entscheidung auch richtig besetzt gewesen. Zwar hat mit dem Präsidenten des LSG H. … nur ein Richter auf Lebenszeit bei diesem Gericht mitgewirkt und daneben zwei – offenbar abgeordnete – Richterinnen am Sozialgericht. Darin liegt aber kein Verstoß gegen § 29 Deutsches Richtergesetz (DRiG), wonach bei einer gerichtlichen Entscheidung nur ein abgeordneter Richter mitwirken darf. Denn bis zum 31. Dezember 1999 gilt für die neuen Bundesländer die Ausnahmevorschrift des § 3 Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG) idF vom 7. Dezember 1995 (BGBl I 1590). Hiernach muß mindestens ein Richter auf Lebenszeit bei dem Gericht (hier beim LSG) an der Entscheidung mitwirken. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ob dafür eine sachliche Notwendigkeit im Einzelfall bestanden hat, ist nicht zu überprüfen (BVerwGE 102, 223, 225 f; vgl aber zu der bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung des § 29 DRiG BGH NJW 1995, 2791 und Hess VGH DRiZ 1998, 283).

Die vom Kläger bereits privatschriftlich eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sich natürliche Personen vor dem BSG durch zugelassene Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Das gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels (§§ 166, 169 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175900

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge