Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Geburtsdatums bei Ausländern. Versicherungsnummer

 

Orientierungssatz

Der 5. Senat hält an seiner in den Urteilen vom 13.10.1992 - 5 RJ 16/92 -, vom 14.10.1992 - 5 RJ 24/92 - und vom 9.9.1993 - 5 RJ 52/92 - vertretenen Rechtsauffassung fest, daß

a) bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise richtiges Geburtsdatum iS des § 1 Abs 5 S 2 VNrV stets und auf Dauer das von dem Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum sei, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt,

b) der Versicherungsträger grundsätzlich späterem Vorbringen des Versicherten, sein Geburtsdatum sei von ihm früher unrichtig angegeben worden, auch dann nicht nachgehen müsse, wenn zwischenzeitlich ein anderes Geburtsdatum in den Personenstandsunterlagen seines Heimatlandes festgestellt worden ist (zur Anfrage des 13. Senats in der Sache 13 RJ 47/93 vom 16.6.1994).

 

Normenkette

SGB 6 § 147 Abs 2 S 1 Nr 2; VNrV § 1 Abs 5 S 2

 

Gründe

Der Senat ist der Auffassung, daß selbst für den Leistungsfall das Geburtsdatum maßgebend ist, das von einem Ausländer bei Vergabe der Versicherungsnummer (VNr) angegeben worden ist. Schon deshalb kann der ausländische Versicherte eine Veränderung der VNr nicht mit der Begründung verlangen, im Ausland sei sein Geburtsdatum und damit sein Lebensalter neu festgestellt worden. Die VNr hat zudem Ordnungsfunktion und präjudiziert nicht die Entscheidung im späteren Leistungsfall (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 14. September 1994 - 5 RJ 62/93 -). Aufwendige Ermittlungen anzustellen, um das wirkliche Geburtsdatum für Zwecke der VNr festzustellen, obwohl das Ergebnis keine Bedeutung für den Leistungsfall hat, der die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten ist, hält der Senat weiterhin für unangemessen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668830

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