(1) 1Die §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2014 weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Familienzuschlags aus den in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 und aus den in dem Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 jeweils gültigen Beträgen der Anlage 6 zu diesem Gesetz ergibt. 2Bestimmungen dieser Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. 3Bestimmungen, die sich auf Eheleute und deren Angehörige beziehen, sind auf durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. 4Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen in den Haushalt aufgenommene Kinder von durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Eheleuten gleich.

 

(2) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, denen am 31. Dezember 2014 ein Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt wurde und denen bei Fortgeltung des bisherigen Rechts am 1. Januar 2015 weiterhin ein Familienzuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten eine Ausgleichszulage.

 

(3) 1Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem am 31. Dezember 2014 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 und dem am 1. Januar 2015 zustehenden Grundgehalt oder dem Anwärtergrundbetrag gewährt. 2Maßgebend für die Bemessung der Ausgleichszulage sind die persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2014. 3Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Dienstbezüge maßgebend, die ihnen bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würden. 4Bei beurlaubten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ohne Anspruch auf Besoldung sind die Dienstbezüge maßgebend, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2014 zustehen würden.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

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