(1) 1Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. 2Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

 

(2) 1Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern des Landes können im Rahmen des Verwaltungsumbaus zur Förderung der Mobilitäts- und Qualifizierungsbereitschaft neben der Besoldung Prämien als Einmalzahlungen gewährt werden. 2Das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere unter Berücksichtigung der für die Tarifbeschäftigten des Landes geltenden Bestimmungen durch Rechtsverordnung zu regeln. 3Die Rechtsverordnung ist zu befristen.

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