(1) 1Bei der ersten Stufenzuordnung werden folgende Zeiten im Sinne des § 25 Absatz 3 anerkannt:

 

1.

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 28) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,

 

2.

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

3.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen,

 

4.

Zeiten, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

 

5.

Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

2Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. 3Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. 4Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

 

(2) Der Aufstieg in den Stufen wird durch folgende Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung nicht verzögert:

 

1.

berücksichtigungsfähige Zeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nach der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,

 

2.

Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

 

3.

Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister, Kinder) bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen,

 

4.

Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch[1] anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

 

5.

Zeiten einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Zeitraum von insgesamt vier Wochen nicht überschritten wird,

 

6.

Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes und

 

7.

Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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