§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung

 

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung bis zur Dauer von vier Monaten. 2Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und seines Arbeitgebers verkürzt werden.

 

(2) Wird die Eignungsübung vorzeitig beendet und ergibt sich für den Arbeitgeber aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen die Pflicht, vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zu zahlen, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der ihm hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen.

 

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.

§ 2 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

 

(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Eignungsübung nicht kündigen. 2Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung liegen, bleibt unberührt.

 

(2) 1Aus Anlaß der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Eignungsübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor und nach der Eignungsübung nicht kündigen. 2Muß der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf bei der Auswahl der zu Entlassenden die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Eignungsübung nicht zu dessen Ungunsten berücksichtigt werden. 3Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist.

 

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Arbeitgeber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Arbeitnehmer wegen einer beabsichtigten Teilnahme an einer Eignungsübung gekündigt hat.

§ 3 Ende des Arbeitsverhältnisses

 

(1) 1Bleibt der Arbeitnehmer im Anschluß an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsübung. 2Die zuständige Dienststelle der Streitkräfte hat dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Eignungsübung die beabsichtigte weitere Verwendung des Arbeitnehmers in den Streitkräften und das Ende der Eignungsübung unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) 1Setzt der Arbeitnehmer die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vier Monate. 2Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Arbeitnehmers wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Arbeitnehmer aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis höchstens weitere vier Monate. 3Es endet, wenn der Arbeitnehmer die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fortsetzt. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Werkwohnung

1Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. 2Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts (§ 21 des Mieterschutzgesetzes), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. 3Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 4Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt entsprechendes.

§ 5 Vorschriften für Handelsvertreter

 

(1) 1Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmer wird durch die Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eignungsübung nicht gelöst. 2Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und den Unternehmern, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht, mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung der Beteiligten verkürzt werden. 3§ 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

(2) 1Aus Anlaß der Teilnahme des Handelsvertreters an einer Eignungsübung darf der Unternehmer das Vertragsverhältnis nicht kündigen. 2Kündigt der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Handelsvertreters bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsübung Kenntnis erhalten hat, oder während der Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen worden ist.

 

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch, wenn der Unternehmer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Handelsvertreter wegen einer beabsichtigten Teilnahme a...

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