(1) 1Um die Versorgungsleistungen angesichts der demografischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird beim Land und bei den Kommunen jeweils eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. 2Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 Prozentpunkten abgesenkt werden.

 

(2) 1Bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung (§ 14) gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. 2Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. 3Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

 

(3) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 Prozent der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

 

(4) Das Nähere wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

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