(1) Bei einer Abordnung nach einem Ort außerhalb des Beschäftigungsortes wird mindestens der Lohn gezahlt, den der Arbeiter erhalten hätte, wenn er für die Dauer seiner Abordnung an seinem ständigen Arbeitsplatz im regelmäßigen Verlauf seiner Arbeit gearbeitet hätte; dies gilt auch für Zeiten der Hin- und Rückreise, die in die regelmäßige Arbeitszeit an seinem ständigen Arbeitsplatz fallen würden. Die Gewährung von Reisekosten nach § 32 wird hierdurch nicht berührt.

(2) Ist bei Versetzung eines Arbeiters an einen anderen Ort der Monatsgrundlohn geringer als der am bisherigen Beschäftigungsort, so behält er den bisherigen Monatsgrundlohn noch für eine Übergangszeit von drei Monaten. Wird der Arbeiter auf eigenen Wunsch versetzt, so entfällt die Übergangszeit, es sei denn, daß seine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Übergangszeit entfällt ferner, wenn der Arbeiter aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, der den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigt hätte, versetzt wird.

(3) Die Einweisung des Arbeiters in eine niedrigere Lohngruppe ist nur zulässig, wenn Arbeitsmangel oder ein an anderer Stelle dringend notwendiger Bedarf aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen eine vorübergehende Personalumbesetzung erforderlich machen. In diesem Falle ist der Lohn der bisherigen Lohngruppe für zwei Wochen weiterzuzahlen.

(4) Kann der Arbeiter aus Gründen, die zwar in seiner Person liegen, die er jedoch nicht verschuldet hat, an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, so soll ihm nach Möglichkeit ein anderer Arbeitsplatz in seiner bisherigen Lohngruppe zugewiesen werden. Ist dies wegen Stellenmangels oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich, so gilt Absatz 3 entsprechend.

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