(1) Im ersten Urlaubsjahr hat der Arbeiter Anspruch auf je ein Zwölftel des vollen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Beschäftigung. Ist das Arbeitsverhältnis bis zur Urlaubserteilung nicht gekündigt, wird für die Urlaubsbemessung die Fortdauer der Beschäftigung mindestens bis zum Ablauf des Urlaubsjahres unterstellt.

Der Urlaubsanspruch kann erstmalig nach einer ununterbrochenen Beschäftigung von sechs Monaten, bei Jugendlichen von drei Monaten, (Wartezeit) geltend gemacht werden, es sei denn, daß das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist endet.

(2) Arbeiter, die am Tage ihres Ausscheidens weniger als sechs Monate im laufenden Urlaubsjahr beschäftigt waren, erhalten einen Teilurlaub im Verhältnis der Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate zu zwölf, Arbeiter, die mindestens sechs Monate beschäftigt waren, erhalten einen Urlaub von zwölf Zwölfteln; Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sind jedoch anzuwenden.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 47 a oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 47 a Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

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