11.14.4.1 Dauer

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Auszubildende haben einen Anspruch von 3 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.

11.14.4.2 Anrechnung

Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen und betrieblichen Regelungen beruhen, möglich, wenn sie den Zielen des Gesetzes entsprechen. Dies gilt auch für solche Bildungsveranstaltungen, die der Arbeitgeber organisiert und an denen der Beschäftigte auf Vorschlag des Arbeitgebers teilnimmt, sofern dieser zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeit hingewiesen hat.

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