Das Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG/§ 68 Abs. 2 BPersVG dient der Ermöglichung der Kontrollfunktion der Personalvertretung. Nach § 80 Abs. 1 BetrVG / § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat die Personalvertretung u. a. darüber zu wachen, dass die BildscharbV, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc. eingehalten werden. Die Personalvertretung ist daher vor Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes umfassend zu informieren entsprechend den Anforderungen des Anhangs der BildscharbV. Somit also über das Bildschirmgerät und die Tastatur (u. a. Größe des Bildschirms, Flimmerfreiheit, Blendfreiheit, Helligkeitsregelung), die sonstigen Arbeitsmittel (u. a. Ausstattung des Arbeitsplatzes wie Höhe der Arbeitsfläche, Beinfreiheit, Ablagemöglichkeit für Schreibvorlagen), die Arbeitsumgebung (u. a. Beleuchtung, Abschirmung gegen störende Lichtquellen, Lärm, zur Verfügung stehende Büroflächen) sowie das Zusammenwirken Mensch – Arbeitsmittel (u. a. Software, Dauer der Tätigkeit am Bildschirm, Unterbrechungen, Mischarbeit, notwendige Schulungen und Einarbeitungen). Darüber hinaus besteht auch gem. § 90 Abs. 2 BetrVG/§ 66 BPersVG eine Beratungspflicht.

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