Der sachliche Geltungsbereich wird durch die Begriffe Bildschirmgerät und Bildschirmarbeitsplatz konkretisiert (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 BildscharbV).

Bildschirmgerät i. S. d. Verordnung ist jeder Bildschirm zur Herstellung alpha-numerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens (z. B. Kathodenstrahlenröhre, Flüssigkristallanzeige). Die Definition umfasst auch Bildschirmgeräte zur Prozeßsteuerung und nicht elektronische Darstellungssysteme wie z. B. Mikrofiche- und Mikrofilmlesegeräte.

Bildschirmarbeitsplatz i. S. d. Verordnung besteht aus einem Arbeitsplatz, der mit einem Bildschirmgerät und weiteren für eine normale Arbeit notwendigen Komponenten ausgestattet ist sowie aus der unmittelbaren Arbeitsumgebung. Zum Bildschirmgerät und den notwendigen Komponenten gehören u. a. Einrichtungen zur Erfassung von Daten (z. B. Tastatur, Maus, Lichtstift, Scanner) mit Software und Betriebssystemen sowie Zusatzgeräten, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgerätes gehören wie z. B. Drucker, Plotter, Diskettenlaufwerke, Dialoggeräte oder aber auch sonstige Arbeitsmittel wie z. B. Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Manuskripthalter und – falls erforderlich – Fußstützen.

Zur unmittelbaren Arbeitsumgebung gehören z. B. Beleuchtung und Farbgestaltung des Raumes, Wärmebelastung durch die Arbeitsmittel, der von den Geräten ausgehende Lärm sowie etwaige von den Geräten emitierte Gefahrstoffe und Strahlungen.

Aufgrund dieser Definition ist es unerheblich, zu welchem Zweck und vor allem in welchem zeitlichen Umfang ein Bildschirmgerät genutzt wird. Die wesentliche Konsequenz hieraus ist, dass die Anforderungen der BildscharbV auf alle Bildschirmarbeitsplätze Anwendungen finden, ungeachtet des zeitlichen Anteils und der Intensität der Nutzung. Dies wird auch deutlich durch die Trennung der Begriffe Bildschirmarbeitsplatz und Beschäftigte in § 2 Abs. 2 BildscharbV. Damit wird der Arbeitgeber gezwungen, auch die Bildschirmarbeitsplätze einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu unterziehen und nach den Maßgaben des Anhangs zur BildscharbV zu gestalten, die weder intensiv noch regelmäßig genutzt werden.

Nach § 1 Abs. 2 BildscharbV werden bestimmte Arten von Bildschirmgeräten und Bildschirmarbeitsplätzen aus dem Geltungsbereich der VO herausgenommen. Dies sind:

  • Bildschirmgeräte an Bedienerplätzen von Maschinen, Fahrerplätzen von Fahrzeugen oder an Bord von Verkehrsmitteln (z. B. Industrieroboter oder CNC-Maschinen; Cockpit von Flugzeugen)
  • Bildschirmgeräte, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind (z. B. Geldautomaten, Informationsbildschirme an Flughäfen oder Bahnhöfen)
  • Bildschirmgeräte, die für den mobilen Einsatz genutzt werden
  • Geräte, bei denen der Bildschirm nur von untergeordneter Bedeutung für die Tätigkeit der Beschäftigten ist (z. B. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display, Rechenmaschinen, Registrierkassen, Telefongeräte).
  • Sonderbereich Bergbau

    Betriebe, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen, sind vom Anwendungsbereich der VO ausgenommen.

  • Öffentlicher Dienst im Bereich des Bundes

    In bestimmten Tätigkeitsbereichen kann hier die strikte Anwendung der Verordnung mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Konflikt geraten. Denkbar ist dies insbesondere bei Bundeswehr, Polizei und Zoll. Daher können hier die zuständigen Bundesressorts im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit dem Bundesministerium des Inneren bestimmen, welche Vorschriften dieser Verordnung in diesen Bereichen ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind. Gleichzeitig ist festzulegen, wie Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet werden.

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