Nach § 12 ArbSchG sowie § 81 BetrVG sind die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Bildschirm über die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken zu unterrichten. Ihnen sind Hinweise zu geben, wie sie eine Gefährdung vermeiden können. Entsprechend der fortlaufenden Entwicklung der Arbeits- und Gefährdungssituation ist diese Unterweisung anzupassen und zu wiederholen. Die Unterrichtung des Beschäftigten umfasst eine Einweisung in die Handhabung der Arbeitsmittel, die zu verrichtende Tätigkeit sowie auch auf die ergonomisch gebotene Einstellung und Verwendung der Arbeitsmittel. Die Unterweisung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Aus Beweiszwecken empfiehlt sich, die Durchführung schriftlich zu dokumentieren.

Der Beschäftigte kann bei Ausrüstung seines Arbeitsplatzes mit einem Bildschirmgerät die Tätigkeit am Bildschirmgerät nicht verweigern. Er hat auch keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einrichtung eines Mischarbeitsplatzes.

Sofern in einem Betrieb Vollzeitbeschäftigte aus arbeitsmedizinischen Gründen nur zu 50 % ihrer Arbeitszeit mit Bildschirmarbeit betraut werden, besteht für Teilzeitbeschäftigte kein Anspruch, ebenfalls nur zu 50 % ihrer Arbeitszeit am Bildschirm tätig zu sein. Vielmehr können sie mit der gleichen Stundenzahl wie Vollzeitbeschäftigte mit Bildschirmarbeit betraut werden.[1]

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