Bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Mietwerts einer Wohnung sind gesetzliche Mietpreisbeschränkungen zu beachten. Ergibt sich dadurch ein Mietwert, der unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, entsteht kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer diese geringere Miete zahlt. Außerdem sind vom Arbeitgeber gewährte Mietvorteile steuerfrei, die auf der Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland beruhen[1] bzw. sich aus dem Einsatz von Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten ergeben.

Bei einer Wohnung, die ohne Inanspruchnahme von Mitteln aus öffentlichen Haushalten errichtet worden ist, sind Mietvorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses steuerfrei, wenn die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer für eine Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten in Betracht gekommen wäre.

3.3.1 Anspruchsberechtigung wird nicht geprüft

Nicht geprüft wird, ob der Arbeitnehmer nach seinen Einkommens- und Familienverhältnissen eine geförderte Wohnung hätte mieten können. Die Mietvorteile sind insoweit steuerfrei, als die vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Miete nicht unter der Miete liegt, die für die Wohnung im Zeitpunkt ihres Bezugs durch den Arbeitnehmer bei einer Förderung nach den Wohnungsbaugesetzen höchstens verlangt werden könnte.

3.3.2 Verzicht auf zulässige Mieterhöhungen

Soweit später zulässige Mieterhöhungen, z. B. nach Ablauf des Förderzeitraums, im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, erhöhen sie den steuerpflichtigen Mietvorteil.[1]

Im Übrigen können wegen der Lage einer Dienstwohnung und der sich möglicherweise daraus ergebenden Beeinträchtigungen Abzüge vom ortsüblichen Mietpreis vorgenommen werden. Die Höhe der Minderung des ortsüblichen Mietpreises richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung im Einzelfall und muss ggf. geschätzt werden.

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