Die Betriebsvereinbarung endet, wenn sie befristet ist, mit Fristablauf, sonst durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, wenn nichts anderes vereinbart wurde (§ 77 Abs. 5 BetrVG). Es ist aber, wenn besonders schwerwiegende Gründe die Einhaltung der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lassen, auch eine fristlose Kündigung möglich.[1]

Jede neue Betriebsvereinbarung setzt diejenigen Bestimmungen der älteren Betriebsvereinbarung außer Kraft, die den gleichen Regelungsgegenstand haben.

Eine Nachwirkung gilt nur in den Fällen, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weil nur hier eine Ablösung alter Normen erzwungen werden kann (§ 77 Abs. 6 BetrVG).[2]

Sonst tritt der vorher geltende Rechtszustand wieder ein.

[1] FKHES § 77 BetrVG Rz. 56.

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