Zunächst ist Freizeitausgleich zu gewähren. Das Betriebsratsmitglied hat also kein Wahlrecht, ob es Freizeitausgleich oder entsprechende Bezahlung haben will. Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nur in dem Umfang, in dem Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit angefallen ist, also ohne Einbeziehung von Zuschlägen.

Kann Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen innerhalb eines Monats nicht gewährt werden oder wird er verweigert, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Es ist hier also ein zusätzlicher Mehrarbeitszuschlag zu zahlen (Abgeltung).

Zu beachten ist, dass ein Betriebsratsmitglied den Abgeltungsanspruch nicht dadurch herbeiführen kann, dass es den Anspruch auf Arbeitsbefreiung nicht geltend macht.[1]

[1] F/K/H/E § 37 BetrVG Rz 88.

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