Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 BetrVG).

  • Voraussetzungen

Es muss sich um eine erforderliche Betriebsratstätigkeit handeln, deren Durchführung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit notwendig war. Von betriebsbedingten Gründen ist immer dann auszugehen, wenn aus Gründen, die in der Sphäre des Betriebs liegen, die Betriebsratstätigkeit nicht während der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds durchgeführt wird.

 
Praxis-Beispiel
  • Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, zu denen das Mitglied geladen wurde, da es auf die Terminierung keinen Einfluss nehmen kann.
  • Vorbereitung einer Betriebsratssitzung, wenn dies auf Wunsch des Arbeitgebers nicht während der Arbeitszeit geschehen ist oder aus anderen Gründen nicht geschehen konnte.
  • Erforderliche Behördengänge oder Besprechungen mit der Gewerkschaft, wenn dies wegen der ungünstigen Lage der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Nachtschicht) nur zu anderer Zeit möglich ist.

Dagegen besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn das Betriebsratsmitglied eine interessante berufliche Tätigkeit nicht seinem Vertreter überlassen will und deshalb erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt.

In die Vorschrift wurde durch die Novelle ein Satz 2 eingefügt, wonach betriebsbedingte Gründe auch vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.

Dies ist zum einen der Fall, wenn Betriebsratsmitglieder unterschiedliche, versetzte Arbeitszeiten haben (unterschiedliche Lage der Arbeitszeiten). Zum anderen kann sich die Arbeitszeit vom Umfang her unterscheiden (unterschiedliche Länge der Arbeitszeit).

 
Praxis-Beispiel
  • Eine Betriebsratssitzung findet innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten statt. Ein Betriebsratsmitglied nimmt während einer Freischicht daran teil. Das Mitglied hat Anspruch auf Freizeitausgleich.
  • Konnte das Betriebsratsmitglied die Lage der Freizeit selbst beeinflussen, so gilt als betriebsbedingt, wenn das Mitglied zuvor die Freizeit bereits festlegt hatte und erst danach die Ladung zur Betriebsratssitzung erfolgte. Anders wenn das Betriebsratsmitglied die Freizeit erst nach Bekanntwerden des Sitzungstermins gewählt hat.
  • Eine teilzeitbeschäftigte Betriebsrätin arbeitet regelmäßig vormittags. Betriebsbedingte Gründe i. S. d. Satzes 2 liegen vor, wenn am Nachmittag eine Betriebsratssitzung stattfindet. Es ist Freizeitausgleich zu gewähren.

Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG enthaltende Wertung zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen 2 Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden ermöglicht.[1]

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[2] ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 BetrVG und auch aus dessen Wortlaut ("wie Mehrarbeit"), dass bei § 37 Abs. 3 BetrVG nur solche Betriebsratstätigkeiten in Betracht kommen, die das Betriebsratsmitglied über seine vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus zusätzlich erbringt. Es reicht also nicht aus, dass eine andere zeitliche Belastung vorliegt, es muss vielmehr eine zusätzliche sein.

Dies bedeutet:

Das Betriebsratsmitglied muss zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitsumfang – von dem es bereits freigestellt war – weitere Stunden Betriebsratsarbeit geleistet haben, damit § 37 Abs. 3 BetrVG greift.

Ob Reisetätigkeit Betriebsratsarbeit i. S. d. Abs. 3 (und nicht nur des Abs. 2) ist, hat das BAG in der genannten Entscheidung offengelassen.

Zunächst ist Freizeitausgleich zu gewähren. Das Betriebsratsmitglied hat also kein Wahlrecht, ob es Freizeitausgleich oder entsprechende Bezahlung haben will. Anspruch auf Freizeitausgleich besteht nur in dem Umfang, in dem Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit angefallen ist, also ohne Einbeziehung von Zuschlägen.

Kann Freizeitausgleich aus betriebsbedingten Gründen innerhalb eines Monats nicht gewährt werden oder wird er verweigert, ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Es ist hier also ein zusätzlicher Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.

Zu beachten ist, dass ein Betriebsratsmitglied den Abgeltungsanspruch nicht dadurch herbeiführen kann, dass es den Anspruch auf Arbeitsbefreiung nicht ge...

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