Der Schutz des Arbeitsplatzes und der beruflichen Weiterentwicklung, § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG

Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Das Betriebsratsmitglied darf somit auch nicht von allgemein begünstigenden Regelungen ausgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmer erhalten wegen der starken Arbeitsbelastung aus Anlass des Weihnachtsgeschäfts einen Tag Sonderurlaub. Dieser Sonderurlaub ist auch einem freigestellten Betriebsratsmitglied zu gewähren, obwohl sich dessen Arbeitsbelastung nicht erhöht hatte.

Dem Betriebsratsmitglied darf nicht, weil es wegen der Betriebsratstätigkeit häufiger ausfällt, eine unangenehmere Arbeit zugewiesen werden (§ 37 Abs. 5 BetrVG).

Das Arbeitsentgelt darf nicht gemindert werden (§ 37 Abs. 4 und auch § 37 Abs. 2 BetrVG). Vorher bezogene Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind weiterzubezahlen, auch wenn wegen der Betriebsratstätigkeit diese Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden. Der Arbeitgeber schuldet aber nur die entsprechenden Bruttobeträge. Müssen Zuschläge versteuert werden, weil die zuschlagsbegründende Arbeit nicht mehr ausgeübt wird, braucht der Arbeitgeber die Nettodifferenz nicht auszugleichen.

Es ist jedoch ebenso zu beachten, dass Betriebsratsmitglieder auch nicht begünstigt werden dürfen. Sie dürfen z.B. keine höheren Reisespesen als vergleichbare Mitarbeiter erhalten. Sie dürfen für die Betriebsratsarbeit auch keinen Zusatzurlaub oder eine Zusatzvergütung erhalten.

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