Der Schutz des Arbeitsplatzes und der beruflichen Weiterentwicklung, § 37 Abs. 4 und 5 BetrVG

Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Das Betriebsratsmitglied darf somit auch nicht von allgemein begünstigenden Regelungen ausgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitnehmer erhalten wegen der starken Arbeitsbelastung aus Anlass des Weihnachtsgeschäfts einen Tag Sonderurlaub. Dieser Sonderurlaub ist auch einem freigestellten Betriebsratsmitglied zu gewähren, obwohl sich dessen Arbeitsbelastung nicht erhöht hatte.

Dem Betriebsratsmitglied darf nicht, weil es wegen der Betriebsratstätigkeit häufiger ausfällt, eine unangenehmere Arbeit zugewiesen werden (§ 37 Abs. 5 BetrVG).

  • Arbeitsentgeltgarantie

§ 37 Abs. 4 und 5 garantiert dem Betriebsratsmitglied allerdings nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist.[1] Andernfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes begünstigt, was nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig ist. Das Betriebsratsmitglied hat daher während der Dauer seiner Amtszeit Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden.

 
Praxis-Beispiel

Werden die Vergütungen innerhalb der Vergleichsgruppe um einen bestimmten Prozentsatz angehoben, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf dieselbe prozentuale Erhöhung seines Gehalts.

Fallen die Gehaltserhöhungen innerhalb der Vergleichsgruppe unterschiedlich aus, kommt es darauf an, in welchem Umfang die Gehälter der Mehrzahl der der Vergleichsgruppe angehörenden Arbeitnehmer angehoben werden.

Maßgebend ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer, deren Tätigkeit bei Übernahme des Betriebsratsamts mit der des Betriebsratsmitglieds vergleichbar ist.[2]

 

Hinweis

Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren.[3]

Dabei kommt es auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nur insoweit an, als sie die objektivierte Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation bestimmen. Ist ein Betriebsratsmitglied besonders qualifiziert und übt es daher eine überdurchschnittliche Tätigkeit aus, so sind zwar mit ihm vergleichbar nur die Arbeitnehmer, die ebenfalls entsprechend qualifiziert sind und eine entsprechende überdurchschnittliche Tätigkeit verrichten.[4] Voraussetzung ist, dass die Qualifikation und die Tätigkeit sich auf die Bemessung des Arbeitsentgelts auswirken. Auch Zulagen, die vergleichbaren Arbeitnehmern im Regelfall gewährt werden, auf die das Betriebsratsmitglied aber vor Übernahme seines Betriebsratsamtes keinen Anspruch hatte, bleiben bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage außer Betracht; denn ihre Einbeziehung wäre mit dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 unvereinbar.[5]

Bei der Bemessung nach dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer ist deren betriebsübliche berufliche Entwicklung einzubeziehen. Betriebsüblich ist die Entwicklung, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben.[6] Der Begriff "üblich" erfasst sprachlich nur den Normalfall, nicht aber Ausnahmefälle. Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich im Sinne von § 37 Abs. 4, wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten dem Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen, oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht.

Haben die bei Übernahme des Betriebsratsamtes mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer eine zusätzliche Qualifikation erworben und üben sie deshalb eine andere Tätigkeit aus, so gehören sie grundsätzlich nicht mehr zu den vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

  • Tätigkeitsgarantie

Die Arbeitsentgeltgarantie wird durch den Tätigkeitsschutz in Abs. 5 ergänzt: Mitglieder des Betriebsrats dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind, soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Zweck des Gebots ist es, zu verhindern, dass einem Betriebsratsmitglied deshalb, weil es mit der Betriebsrats...

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