Als betrieblicher Umweltschutz sind nach § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

Der Arbeitgeber muss eine mittelbare Einflussnahme auf sämtliche Investitionsentscheidungen befürchten, da heute praktisch keine Investition denkbar ist, die nicht mittelbar oder unmittelbar Umweltfragen berührt. So wird zum Beispiel zur Diskussion stehen, ob Fahrzeuge, die auf dem Firmengelände eingesetzt sind, Elektroantrieb haben müssen.

Auch diesbezüglich kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung geschlossen werden und der Arbeitgeber muss auf Betriebsversammlungen über den betrieblichen Umweltschutz berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

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