Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb durchzusetzen. Der Gleichstellungsgedanke soll im Rahmen der Personalplanung Berücksichtigung finden und mit dem Betriebsrat beraten werden (§ 92 Abs. 3 BetrVG). Gedacht ist hier an eine Gleichstellung von Männern und Frauen bei Beförderungen, Einkommensentwicklungen, Fortbildungsmaßnahmen usw. "Frauenförderpläne" können damit Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein. Auf Betriebsversammlungen hat der Arbeitgeber über den Stand der Gleichstellung von Mann und Frau zu berichten (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).

Bei der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht es um die Anregung von Maßnahmen, die einem gedeihlichen Familienleben trotz der beruflichen Anspannung dienlich sind. Der Arbeitgeber wird sich mit Vorschlägen über besondere Gleitzeiten, Telearbeit, Kinderhorte, Ausweisung von Teilzeitarbeitsplätzen usw. beschäftigen müssen. Diese Leitlinie wirkt sich konkret aus bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten wie zum Beispiel bei der Regelung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG oder bei der Entscheidung über die vorübergehende Anordnung von Mehrarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.

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