Sie bilden eine weitere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss hier nicht nur den Betriebsrat informieren und dessen Meinung anhören, sondern auch den Verhandlungsgegenstand mit dem Betriebsrat gemeinsam erörtern und die wechselseitigen Gründe abwägen.

 
Praxis-Beispiel

Das Entscheidungsrecht bleibt jedoch auch bei den Beratungsrechten beim Arbeitgeber.

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