Sie bilden eine weitere Stufe der Beteiligung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber muss hier nicht nur den Betriebsrat informieren und dessen Meinung anhören, sondern auch den Verhandlungsgegenstand mit dem Betriebsrat gemeinsam erörtern und die wechselseitigen Gründe abwägen.
- Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren, § 89 BetrVG,
- Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, § 90 Abs. 2 Satz 1 BetrVG,
- Art und Umfang der im Rahmen der Personalplanung erforderlichen Maßnahmen, § 92 Abs. 1 Satz 2 BetrVG,
- Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung, §§ 96, 97 BetrVG,
- Wirtschaftliche Angelegenheiten, § 106 Abs. 1 BetrVG,
- Geplante Betriebsänderungen, § 111 Satz 1 BetrVG.
Das Entscheidungsrecht bleibt jedoch auch bei den Beratungsrechten beim Arbeitgeber.
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