§ 28a BetrVG gibt in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern die Möglichkeit, Betriebsratsaufgaben an Arbeitsgruppen zu übertragen, in denen auch andere, nicht zum Betriebsrat gehörende sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs vertreten sein können.

Mit der Vorschrift werden originäre Beteiligungsrechte auf nicht gewählte Arbeitnehmergruppen verlagert, die durch § 28a BetrVG betriebsverfassungsrechtliche Organstellung erhalten.

Eine Übertragung kommt nach der Gesetzesbegründung insbesondere in Fällen der Gruppenarbeit in Betracht, aber auch bei sonstiger Team- oder Projektarbeit sowie für Beschäftigungsarten und Arbeitsbereiche.

Zunächst ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erforderlich (§ 28a Abs. 1 Satz 1, 2. HS). In dieser Rahmenvereinbarung muss festgelegt werden, welche Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte auf welche Arbeitsgruppen (u. U. auch mit einer zeitlichen Komponente) übertragen werden sollen. Diese zu übertragenden Aufgaben müssen nach § 28a Abs. 1 Satz 2 BetrVG im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen.

Ist die Rahmenvereinbarung abgeschlossen, muss der Betriebsrat mit der Mehrheit aller seiner Mitglieder die Übertragung der Aufgaben beschließen. Diese Übertragung bedarf der Schriftform (§ 28a Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Die Übertragung kann nach § 28a Abs. 1 Satz 4 BetrVG jederzeit widerrufen werden. Dann fallen die Aufgaben wieder auf den Betriebsrat zurück.

Ist eine Übertragung erfolgt, kann die Arbeitsgruppe im Rahmen ihres Bereichs mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Arbeitsgruppe, die bloße Mehrheit der anwesenden Mitglieder reicht nicht. Diese Vereinbarungen können sich z. B. auf Fragen der Lage der Arbeitszeit, Urlaub, Lohngestaltung, betriebliches Vorschlagswesen etc. beziehen.

Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitsgruppe und Arbeitgeber, fällt die Zuständigkeit gemäß § 28a Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder an den Betriebsrat zurück.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge