Nach der Neuregelung des § 28 BetrVG können bereits ab einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern (Betriebsrat mit 7 Mitgliedern) beratende Ausschüsse gebildet werden. Allerdings kann der Betriebsrat einem solchen Ausschuss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nur dann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, wenn ein Betriebsausschuss gebildet ist, also ab 201 Arbeitnehmern.

Gebildet werden können z. B. ein

  • Personalausschuss
  • Personalplanungsausschuss
  • Berufsbildungsausschuss
  • Beschwerdeausschuss
  • Arbeitsschutzausschuss
  • Ausschuss zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen.

Die Zahl der Ausschussmitglieder, die ebenfalls nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen sind, legt der Betriebsrat fest.

Nach wie vor haben Ausschüsse keine Kompetenz zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

Auf die Auswirkungen hinsichtlich der Freistellung der Ausschussmitglieder und die Übernahme der Sitzungskosten durch den Arbeitgeber wird hingewiesen.

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