Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm (dem Betriebsrat!) gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs. 3 BetrVG).
Der Vorsitzende kann also nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für und gegen den Betriebsrat abgeben. Grundsätzlich entscheidet er nicht allein.
Besondere Befugnisse sind ihm in bestimmten Angelegenheiten allerdings durch das Gesetz eingeräumt:
Gem. § 27 Abs. 4 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als 9 Mitgliedern die folgenden laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden (aber auch auf andere Betriebsratsmitglieder) übertragen.
- Einberufung und Festlegung der Tagesordnung der Betriebsratssitzungen (§ 29 Abs. 2 Sätze 1, 2 BetrVG)
- Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG)
- Leitung der Betriebsversammlung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Kraft ihrer Ämter sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter Mitglied im Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG):
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