Die Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement gilt nach § 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für alle Beschäftigten. Aus der besonderen Erwähnung der schwerbehinderten Menschen im weiteren Verlauf des Satzes lässt sich folgern, dass hiermit nicht nur schwerbehinderte Menschen gemeint sind, sondern die Verpflichtung losgelöst von einer bestehenden oder drohenden Behinderung besteht.[1] Der Gesetzgeber sieht das Arbeitsverhältnis allein schon durch die mehr als 6-wöchigen Fehlzeiten als gefährdet an – zu Recht, stellt doch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der zweiten Stufe der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung im Zusammenhang mit den erheblichen betrieblichen Belastungen darauf ab, ob Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 6 Wochen pro Jahr zu prognostizieren sind.[2] Auch der Präventionszweck des § 167 Abs. 2 SGB IX unterstützt die Auffassung, dass die Vorschrift für alle Beschäftigten gilt, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers für die Verpflichtung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht erforderlich ist.[3]

Der Begriff des Beschäftigten ist weiter zu verstehen als der des Arbeitnehmers, der im SGB IX ggf. ausdrücklich verwendet wird (§ 163 SGB IX).

Er erschließt sich aus der Regelung der Wahlberechtigung zur Schwerbehindertenvertretung nach § 177 Abs. 2 SGB IX. Danach ist der Begriff des Beschäftigten im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen und umfasst alle innerhalb des Betriebs bzw. der Dienststelle tätigen Menschen ohne Rücksicht auf die Rechtsgrundlage[4] und damit neben Arbeitnehmern und Beamten auch Auszubildende, sonstige zur Berufsbildung Beschäftigte, Rehabilitanden, Praktikanten, aus karitativen Gründen tätige Menschen, leitende Angestellte, nicht aber Heimarbeiter, weil sie außerhalb von Betrieb oder Dienststelle tätig sind.

[1] H. M., so Gaul/Süßbrich/Kulejewski, Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne "betriebliches Eingliederungsmanagement" ArbRB 2004, 308; Düwell, FA 2004, 201; Welti, Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX, NZS 2006, 623, 624; a. A. Brose, DB 2005, 390. Balders, Lepping, NZA 2005, 854.

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