Durch eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung kann eine betriebliche Übung nicht beseitigt werden, da es sich bei einer betrieblichen Übung um arbeitsvertragliche Ansprüche handelt, die nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgeschafft werden können. Denkbar wäre allenfalls eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung, die eine betriebliche Übung näher regelt, ohne dass diese bei kollektiver Betrachtung ungünstigere Regelungen enthält.

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