Häufig wurden zusätzliche Leistungen in Zeiten gewährt, in denen die finanzielle Lage eines Unternehmens oder auch eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes besser war. Mit zunehmender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage können und sollen diese zusätzlichen Leistungen und Vergünstigungen häufig nicht mehr gewährt werden. Durch die Leistungsgewährung in der Vergangenheit ist jedoch häufig eine betriebliche Übung entstanden. Eine Bedingung, dass die zukünftige Leistungsgewährung von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers abhängig ist, wurde regelmäßig nicht vereinbart. Eine Beendigung der betrieblichen Übung mit dem bloßen Hinweis auf mangelnde Finanzmittel ist daher nicht möglich.[1]

 
Praxis-Beispiel

In einem Aushang des Arbeitgebers mit dem Hinweis, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebs keine Zuwendung gezahlt wird, liegt kein Angebot (Willenserklärung) an die Beschäftigten, eine bestehende betriebliche Übung zu ändern, sondern nur eine Mitteilung. Eine Annahme durch die Beschäftigten ist daher auch nicht möglich.[2]

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