Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3) |
|
Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 3) |
|
Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt |
|
Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt |
|
Richterin, Richter am Amtsgericht |
|
Richterin, Richter am Arbeitsgericht |
|
Richterin, Richter am Finanzgericht |
|
Richterin, Richter am Landessozialgericht |
|
Richterin, Richter am Oberlandesgericht |
|
Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht |
|
Richterin, Richter am Sozialgericht |
|
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 5) |
|
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts 4) |
|
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) |
|
Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht |
|
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je sieben weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen ui'l Richter.
3) An einem Gericht mit vier und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidenten oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle entweder für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter oder als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts ausgebracht werden.
7) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
8) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen