Richterin am Amtsgericht |
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Richter am Amtsgericht |
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Richterin am Arbeitsgericht |
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Richter am Arbeitsgericht |
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Richterin am Hessischen Finanzgericht |
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Richter am Hessischen Finanzgericht |
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Richterin am Hessischen Landessozialgericht |
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Richter am Hessischen Landessozialgericht |
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Richterin am Oberlandesgericht |
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Richter am Oberlandesgericht |
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Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof |
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Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof |
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Richterin am Sozialgericht |
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Richter am Sozialgericht |
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Vorsitzende Richterin am Landgericht |
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Vorsitzender Richter am Landgericht |
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Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht |
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Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht |
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Direktorin des Amtsgerichts4)5) |
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Direktor des Amtsgerichts4)5) |
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Direktorin des Arbeitsgerichts4) |
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Direktor des Arbeitsgerichts4) |
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Direktorin des Sozialgerichts4) |
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Direktor des Sozialgerichts4) |
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Vizepräsidentin des Amtsgerichts6) |
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Vizepräsident des Amtsgerichts6) |
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Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts6) |
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Vizepräsident des Arbeitsgerichts6) |
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Vizepräsidentin des Landgerichts7) |
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Vizepräsident des Landgerichts7) |
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Vizepräsidentin des Sozialgerichts6) |
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Vizepräsident des Sozialgerichts6) |
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Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts7) |
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Vizepräsident des Verwaltungsgerichts7) |
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Oberstaatsanwältin |
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Oberstaatsanwalt |
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Leitende Oberstaatsanwältin |
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Leitender Oberstaatsanwalt |
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1) An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen oder Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
3) An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen.
4) An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) Erhält als Leiterin oder Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII.
6) Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
7) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
8) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiterin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
9) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
10) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII.
11) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
12) Mit bi...
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