Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
  • als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist
  • als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe beim Landesamt für Steuern 4)
Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung

 

Direktorin, Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz

 

Direktorin, Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz

 

 

 

Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 3)

 

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor
  • bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Leiterin oder Leiter des ärztlichen Dienstes
Ministerialrätin, Ministerialrat 1) 2)
  • bei einer obersten Landesbehörde
Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

 

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

2) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16.

4) Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Steuern eine Amtszulage nach Anlage 8.

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