1Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter zu vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das der Besoldungsempfängerin oder dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel einer Beamtin oder eines Beamten in ein Richterverhältnis oder bei einem Wechsel einer Richterin oder eines Richters in ein Beamtenverhältnis. 3Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen. 5Satz 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wurde oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.

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