(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsdienstbezüge.

 

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

Sonderzahlungen,

 

3.

vermögenswirksame Leistungen,

 

4.

Auslandsverwendungszuschlag.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

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