Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen (§ 21 Satz 1 BAT).

Die Frist beginnt nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern erst mit der ausdrücklichen Aufforderung des Arbeitgebers, anrechnungsfähige Vorzeiten nachzuweisen.

Die Ausschlussfrist wird auch in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter zusammen mit einem Vordruck auf Anerkennung der Beschäftigungs- und Dienstzeiten und einem Hinweis auf § 21 BAT auffordert, den beruflichen Werdegang einschließlich Ausbildung darzustellen und nachzuweisen. Die Aufforderung ist nicht formbedürftig. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich jedoch, den Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern.

Zeiten, für die kein fristgemäßer Nachweis erbracht wird, sind nicht anzurechnen (§ 21 Satz 2 BAT).

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