Die Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich der Anrechnung der Beschäftigungszeit im Einzelnen:

Die Anrechnung der Zeit ab dem 3.10.1990 als Beschäftigungszeit bestimmt sich grundsätzlich nach der Regelung des § 19 Abs. 2 BAT. Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten in der DDR vor dem 3.10.1990 richtet sich nach der Regelung des § 72 Abschnitt A I BAT.

Überführung der Einrichtungen

Zu Nr. 1 des § 72 A I

Voraussetzung ist die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrags. Der Begriff der Einrichtung ist hierbei unklar. Er wird als eine Art Sammelbegriff verwendet ohne Rücksicht darauf, mit welcher tatsächlichen Bezeichnung oder in welcher Rechtsform die Einrichtung am 3.10.1990 geführt wurde. Letztlich kommt es nur darauf an, ob Aufgaben wahrgenommen wurden, die zusammen mit der Einrichtung auf den Bund oder auf das Land Berlin überführt wurden.

Das Land Berlin hat zahlreiche Überführungsentscheidungen getroffen: So hat die Koordinierungsgruppe Verwaltungseinheit bei der Senatsverwaltung für Inneres Berlin ein Rundschreiben (II Nr. 135/1992 vom 20.7.1992) herausgegeben, das eine Liste der berücksichtigungsfähigen und nicht berücksichtigungsfähigen Einrichtungen enthält. Insoweit wird auf diese Liste verwiesen.

Liegt eine rechtswirksame Überführung vor, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass die dort verbrachte Zeit als Beschäftigungszeit angerechnet wird. Vielmehr werden nur Zeiten angerechnet,

  • die nach Vollendung des 18. Lebensjahres (die Altersgrenze ist wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr maßgeblich)
  • in einem Arbeitsverhältnis (vor dem 1.7.1990: Arbeitsrechtsverhältnis) und nicht etwa in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit
  • kein Ausschluss wegen schädlichem Ausscheiden (§ 19 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT) und
  • kein Ausschluss wegen Systemnähe (§ 72 A I 3 BAT) vorliegt.

Berücksichtigung von Unterbrechungen

Kam es während des Arbeitsverhältnisses zu Unterbrechungen, so ist je nach Unterbrechungsgrund zu differenzieren wie folgt:

  • Unterbrechung wegen Wehrdienst

    Da das Arbeitsplatzschutzgesetz erst am 3.10.1990 in Kraft getreten ist, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA nicht. Jedoch ist diese Zeit im Rahmen der Übergangsregelung des § 72 anzurechnen. Denn ein bestehendes Arbeitsverhältnis ist durch die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht beendet worden. Daher ist diese Zeit zu behandeln wie die übrige Zeit des Arbeitsverhältnisses. Die anzurechnende Zeit beträgt 18 Monate.

    Etwas anderes gilt bezüglich der Prüfung des Bewährungs-/Tätigkeitsaufstiegs oder des Anspruchs auf eine Vergütungsgruppenzulage. Hier führt ein innerhalb des Arbeitsverhältnisses abgeleisteter Grundwehrdienst zu einem Hinausschieben des Zeitpunkts des Aufstiegs bzw. der Zahlung der Vergütungsgruppenzulage, denn die geforderte Zeit muss ihrem Sinn nach grundsätzlich voll durchlaufen werden.

    Zeiten in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat sind nicht anrechnungsfähig.

  • Schwangerschafts- bzw. Wochenurlaub

    Die während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses liegenden Zeiten eines Schwangerschaftsurlaubs vor bzw. Wochenurlaubs nach der Entbindung gemäß § 244 Abs. 1 AGB sind bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Sie führen auch, anders als die Zeiten des Grundwehrdienstes, nicht zu einem Hinausschieben des Zeitpunkts

    • für den Aufstieg in eine höhere Vergütungs-/Lohngruppe oder
    • für die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage nach einer bestimmten Zeit der Bewährung bzw. Tätigkeit.

    Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 Abs. 1 AGB

    Die Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub ist auf die Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn sie innerhalb des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses liegt.

    Bei der Prüfung des Bewährungs-/Tätigkeitsaufstiegs oder des Anstiegs auf eine Vergütungsgruppenzulage/Zulage nach einer bestimmten Zeit der Bewährung/Tätigkeit bleibt die Zeit der Freistellung unberücksichtigt. Im Fall des Bewährungsaufstiegs oder Tätigkeitsaufstiegs gehen die vor der Freistellung zurückgelegten Zeiten nicht verloren, wenn die Unterbrechung wegen der Kinderbetreuung insgesamt 5 Jahre nicht überschreitet.

  • Zeiten eines Studiums zum Zweck beruflicher Qualifizierung

    Entscheidend ist, ob das Arbeitsverhältnis während des Studiums fortbestanden hat. Ist dies gegeben, handelt es sich bei der Arbeitsbefreiung um einen Fall des Sonderurlaubs. Maßgeblich ist, dass durch einen Sonderurlaub das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wird, sondern weiter besteht. Unterbrechungen der Tätigkeit bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis, z. B. durch Urlaub, Krankheit etc., sind unbeachtlich. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich des Sonderurlaubs die Regelung des § 50 Abs. 2 BAT. Danach ist ein unter Verzicht auf die Bezüge genehmigter Sonderurlaub nur dann bei der Festsetzung der Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interess...

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