Betrachtet man die Sätze 3 und 4 des § 34 Abs. 3 TVöD nebeneinander, so ergibt sich damit folgender Anwendungsbereich:

  • § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD regelt die Anrechnung von Vorzeiten bei Arbeitgebern, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
  • § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD regelt die Vorzeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Hier kommt es nicht darauf an, dass der frühere Arbeitgeber vom Geltungsbereich des TVöD erfasst ist.
 
Wichtig

Nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD werden damit auch Zeiten bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die nicht dem TVöD unterliegt, auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

Erfasst werden z. B. Zeiten beim Land, bei einer Landesärztekammer, Architektenkammer oder sonstigen in der Rechtsform einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts geführten Einrichtung – und zwar unabhängig davon, ob diese Einrichtung den TVöD, BAT oder sonstige arbeitsrechtliche Regelungen anwendet.

§ 34 Abs. 3 Satz 4 TVöD verlangt nicht, dass diese Einrichtungen den TVöD anwenden oder sogar Mitglied im KAV sind. Allein entscheidend ist die öffentlich-rechtliche Rechtsform.

Die Vorzeit ist jedoch nur anzurechnen, wenn der Beschäftigte zu einem "anderen" öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wechselt – und nicht zu einem privatrechtlich geführten Unternehmen, auch wenn dieses den TVöD anwendet.

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