Stiefeltern sind Ehegatten oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners. Sie gehören allerdings dann nicht zu den Eltern i. S. d. § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.[1]
Elterneigenschaft bei Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft
Die aus Anlass der Stiefelternschaft begründete Elterneigenschaft wird durch eine spätere Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht beseitigt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist weiterhin nicht zu zahlen.
S. Familienversicherung,
§ 55 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI.
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