Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben[1], beträgt der Beitragssatz die Hälfte des regulären Beitragssatzes.[2]

Der Beitragssatz erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).[3]

Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt u. a. nicht für Eltern[4]. Für diese reduziert sich der Beitragssatz für jedes Kind ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils einen Abschlag i. H. v. 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschlag gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.[5]

 
Hinweis

Hintergründe zur Einführung des Beitragszu- und -abschlags

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3.4.2001[6] hat der Gesetzgeber die Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung zum 1.1.2005 umgesetzt.

Der zum 1.7.2023 eingeführte Beitragsabschlag geht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022[7] zurück. In diesem hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 31.7.2023 einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden entsprechende Änderungen vorgenommen.

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