§ 6 Abs. 5 TVöD gibt dem Arbeitgeber das Recht, Bereitschaftsdienst anzuordnen und begründet damit die Pflicht für die (Vollzeit-)Beschäftigten, auf Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienst leisten zu müssen. Das Anordnungsrecht des Arbeitgebers ist im Gegensatz zum bisherigen Tarifrecht auf Vollbeschäftigte beschränkt.

2.2.1 Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte sind grundsätzlich nicht zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet – der TVöD enthält ausdrücklich keine Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers. Das gilt nicht nur für nach dem 1.10.2005 neu Eingestellte, sondern auch für Bestandsbeschäftigte. Lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung im Einzelfall kann der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst anordnen. Während die arbeitsvertragliche Regelung als Nebenabrede gemäß § 3 Abs. 2 TVöD der Schriftform bedarf, ist eine besondere Form für die Zustimmung nicht vorgesehen. Sie kann daher auch konkludent (z. B. durch Ableistung der im Dienstplan vorgesehenen Bereitschaftsdienste) erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Bei Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags sollte formularmäßig die Verpflichtung zur Ableistung von Bereitschaftsdiensten aufgenommen werden.

2.2.2 Grundsätze der Anordnung

Soweit die Beschäftigten – durch Tarif- oder Arbeitsvertrag – zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet sind, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts (vgl. Weisungsrecht, Verantwortlichkeit) nach billigem Ermessen i. S. d. § 106 GewO die Einzelheiten einseitig bestimmen.[1] Der Arbeitgeber kann auch aus sachlichen Gründen davon absehen, Beschäftigte, die er bisher zum Bereitschaftsdienst herangezogen hat, weiterhin zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.

Bei der Beurteilung der Billigkeit im Sinne des § 106 GewO sind auch die für den konkreten Arbeitsbereich bestehenden Vorschriften mit einzubeziehen.[2]

Eine besondere Form ist für die Anordnung von Bereitschaftsdienst nicht vorgeschrieben.

Sie kann sich bspw. auch durch den Dienstplan und die Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers von der Ableistung ergeben, insbesondere, wenn er diese vergütet.[3]

 
Praxis-Tipp

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Anordnung des Bereitschaftsdienstes schriftlich niedergelegt werden.

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