Bei den Meldungen zur Sozialversicherung ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich gilt die Personengruppe "101" und der Beitragsgruppenschlüssel "1111", bei Arbeitslosenversicherungsfreiheit wegen Erreichens der Regelaltersgrenze "1121". Soweit diese Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht, hat der Arbeitgeber für eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung dennoch seinen Beitragsanteil zu entrichten.

 
Hinweis

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich versicherungspflichtig würden, jedoch in der Zeit vor Eintritt des mutmaßlichen Versicherungspflichttatbestandes keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung hatten, sind krankenversicherungsfrei.[1] Der Ausschluss der Versicherungspflicht verhindert insoweit für diese Personen sowohl den erstmaligen Zugang als auch die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.

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