Der Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht nur, wenn Vertragsleistungen beansprucht werden können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Anspruchsbegründend ist jeweils die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers bzw. ggf. zusätzlich seiner Angehörigen. Die Voraussetzungen für den Beitragszuschuss sind also auch dann erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z. B. seine Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Der Beschäftigte muss nicht alle seine Familienangehörigen und Lebenspartner in den Vertrag mit aufgenommen haben. Die Mitversicherung wird nur für Angehörige gefordert, für die im Falle einer gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung geltend gemacht werden könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die private Krankenversicherung des Angehörigen bei dem gleichen privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht wie die des Arbeitnehmers, der den Beitragszuschuss geltend machen will. Auch in diesen Fällen sind die Aufwendungen für den Familienangehörigen zuschussfähig.

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