Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind bei Leistungserbringung durch die in Nummer 5 aufgeführten Kliniken[1] in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:

 

1.

Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung Pro Familie sind die Aufwendungen für eine Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung mit Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes insgesamt bis zu 900,00 EUR beihilfefähig. Der beihilfefähige Höchstbetrag beinhaltet auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der ratsuchenden Person zugeordnet.

 

2.

Genanalyse Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brustoder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind insgesamt bis zu 3 500,00 beihilfefähig. Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Bei der Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugeordnet, wenn

 

a)

aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, oder

 

b)

die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Person zustimmt.

Die Kosten einer Genanalyse einer gesunden ratsuchenden Person sind bis zu der in Satz 1 genannten Pauschale beihilfefähig, wenn ein Indexfall nicht zur Verfügung steht (Tod) und

 

a)

ein statistisches Risiko für das Vorliegen einer Mutation von mindestens 20 v. H. oder

 

b)

das verbleibende Lebenszeitrisiko an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken von 30 v. H. besteht.

Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250,00 EUR beihilfefähig.

 

3.

Früherkennungsmaßnahmen Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von 580,00 EUR beihilfefähig.

 

4.

Präventive Operationen Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.

 

5.

[2]Leistungserbringer Leistungserbringer können sein

 

5.1

[3]Dresden

Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden

 

5.2

[4]Düsseldorf

Universitätsklinikum Düsseldorf

 

5.3

[5]Erlangen

Universitätsklinikum Erlangen

 

5.4

[6]Frankfurt am Main

Universitätsklinikum Frankfurt

 

5.5

[7]Göttingen

Universitätsklinikum Göttingen

 

5.6

[8]Greifswald

Universitätsklinikum Greifswald

 

5.7

[9]Hamburg

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

 

5.8

[10]Hannover

Medizinische Hochschule Hannover

 

5.9

[11]Kiel

Universitätsklinikum Schleswig-Holstein

 

5.10

[12]Köln

Universitätszentrum Köln

 

5.11

[13]Leipzig

Universitätsklinikum Leipzig

 

5.12

[14]München

Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München

Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität

 

5.13

[15]Münster

Universitätsklinikum Münster

 

5.14

[16]Regensburg

Universitätsklinikum Regensburg

 

5.15

[17]Tübingen

Universitätsklinikum Tübingen

 

5.16

[18]Ulm

Universitätsklinikum Ulm

 

5.17

[19]Würzburg

Universitätsklinikum Würzburg.

[1] Eingefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Nr. 5 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Nr. 5.1 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[4] Nr. 5.2 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Nr. 5.3 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[6] Nr. 5.4 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[7] Nr. 5.5 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[8] Nr. 5.6 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[9] Nr. 5.7 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[10] Nr. 5.8 angefügt durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenveror...

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