Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind bei Leistungserbringung durch die in Nummer 5 aufgeführten Kliniken[1] in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:
3. |
Früherkennungsmaßnahmen Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von 580,00 EUR beihilfefähig. |
4. |
Präventive Operationen Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen. |
5.1 |
[3]Dresden Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden |
5.2 |
[4]Düsseldorf Universitätsklinikum Düsseldorf |
5.3 |
[5]Erlangen Universitätsklinikum Erlangen |
5.4 |
[6]Frankfurt am Main Universitätsklinikum Frankfurt |
5.5 |
[7]Göttingen Universitätsklinikum Göttingen |
5.6 |
[8]Greifswald Universitätsklinikum Greifswald |
5.7 |
[9]Hamburg Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf |
5.8 |
[10]Hannover Medizinische Hochschule Hannover |
5.9 |
[11]Kiel Universitätsklinikum Schleswig-Holstein |
5.10 |
[12]Köln Universitätszentrum Köln |
5.11 |
[13]Leipzig Universitätsklinikum Leipzig |
5.12 |
[14]München Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München Universitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität |
5.13 |
[15]Münster Universitätsklinikum Münster |
5.14 |
[16]Regensburg Universitätsklinikum Regensburg |
5.15 |
[17]Tübingen Universitätsklinikum Tübingen |
5.16 |
[18]Ulm Universitätsklinikum Ulm |
5.17 |
[19]Würzburg Universitätsklinikum Würzburg. |
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