(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen und zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.

 

(2) 1Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig bei

 

1.

Kindern

 

a)

bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für ärztliche Untersuchungen und

 

b)

zwischen dem vollendeten siebten und vor Vollendung des neunten Lebensjahres und zwischen dem vollendeten neunten und vor Vollendung des elften Lebensjahres für jeweils eine ärztliche Untersuchung

zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,

 

2.

Jugendlichen

 

a)

zwischen dem vollendeten 13. und vor Vollendung des 14. Lebensjahres, wobei die Untersuchung auch zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze), und

 

b)

zwischen dem vollendeten 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres

für jeweils eine ärztliche Jugendgesundheitsuntersuchung,

 

3.

Personen von der Vollendung des 18. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und

 

4.

Personen von der Vollendung des 35. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.

2Für Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 und 4 sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V entsprechend anzuwenden. 3Aufwendungen für andere ärztliche Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, sind nicht beihilfefähig. 4Ärztlich durchgeführte Untersuchungen zum Ausschluss einer HIV-Infektion sind beihilfefähig.

 

(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind [Bis 30.06.2021: nur bei einer Leistungserbringung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und] [1] nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig.

 

(4) Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig

 

1.

bei Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Aufwendungen für zahnärztliche Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend und

 

2.

nach Abschnitt B des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte

 

(5) 1Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig; dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1. 2Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist oder wenn der Kurs von einer oder einem Angehörigen der Heilfachberufe nach Anlage 3[2] [Bis 30.06.2021: § 22 Abs. 1 Satz 3 oder von einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten] durchgeführt wird. 3Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. 4Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des § 59 höchstens 75,00 EUR.

 

(6) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 45 beihilfefähig, wenn

 

1.

die Vorsorgeleistung medizinisch notwendig ist,

 

2.

eine ärztliche Behandlung und eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nicht ausreichen, um

a)

eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

b)

eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes zu vermeiden,

c)

einer Erkrankung vorzubeugen oder die Verschlimmerung einer Erkrankung zu vermeiden oder

d)

Pflegebedürftigkeit zu vermeiden und

 

3.

die Einrichtung, in der die Vorsorgeleistung erbracht werden soll, geeignet ist.

[1] Gestrichen durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[2] Geändert durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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