(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.

 

(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativ-medizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 beihilfefähig.

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