(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für

 

1.

vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) und

 

2.

allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG).

 

(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

 

1.

wahlärztliche Leistungen (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG) und

 

2.

Unterkunft (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG)

 

a)

bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder

 

b)

50 v. H. der Kosten für ein Einbettzimmer, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden,

abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,

unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.

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