Während eines Erziehungsurlaubs ist die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung gestattet (§ 15 Abs. 4 BErzGG), wobei die vereinbarte Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigen darf. Beihilfe wird in der Höhe gezahlt, die zugestanden hätte, wenn das Arbeitsverhältnis zu den am Tag der Entbindung geltenden Bedingungen fortgesetzt worden wäre.[1] Dies gilt nur für einen der gesetzlichen Elternzeit entsprechenden Zeitraum von längstens drei Jahren.

[1] Abschnitt V Nr. 1 des BMI-RdSchr. vom 05.10.1994 (GMBl. S. 1206).

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