Die Beihilfeberechtigung erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Bezugsdauer einer zeitlich befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht keine Beihilfeberechtigung, da während dieser Zeit die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, also auch kein Entgelt gezahlt wird (§ 2 Abs. 2 BhV). Insoweit ist die Beihilfe als Ergänzung des ebenfalls ruhenden Vergütungsanspruchs anzusehen. Bei fristloser Kündigung mit Weiterzahlung des Entgelts bleibt die Beihilfeberechtigung für die bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Aufwendungen bestehen.

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