In den letzten Monaten wurde in der Tagespresse, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten neuen "Flexi-Rente" angekündigt, dass die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze erleichtert werden soll.[1] Der Gesetzgeber ist diesbezüglich im Rahmen des sog. Rentenreformpakets tätig geworden. Er hat jedoch nicht – wie teilweise erwartet wurde – einen neuen Befristungsgrund für die Beschäftigung älterer Menschen geschaffen. Vielmehr ermöglicht der Gesetzgeber, die bereits vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben.

§ 41 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 bestimmt:

 

§ 41 Satz 3 SGB VI

"Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben."

Das Gesetz ist mit Wirkung zum 1.7.2014 in Kraft getreten.[2]

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Neuregelung den in der Praxis bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorhandenen Wünschen Rechnung tragen, das Arbeitsverhältnis auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze einvernehmlich für einen bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können. Nach dem neu gefassten § 41 SGB VI kann ein im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bereits vereinbarter Beendigungszeitpunkt - ggf. auch mehrfach - zeitlich hinausgeschoben werden.

[1] Statt vieler: http://www.welt.de/politik/deutschland/article129270172/Gewerkschaften-fordern-die-Rente-mit- 60.html.
[2] Vgl. Art. 1 Nr. 1a und Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.6.2014, BGBl Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26.6.2014, S. 787.

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